Artikel 34

Freistellung für die Teilnahme an einem Europäischen Programm

Hier finden Sie alle Informationen, die Sie benötigen um die Freistellung für die Teilnahme an Maßnahmen, die im Rahmen des "Erasmus+-Programms" und dem "europäischen Solidaritätskorps" organisiert werden, zu erhalten.

Welche Europäischen Programme?

Maßnahmen, die im Rahmen des Erasmus+-Programms und dem europäischen Solidaritätskorps organisiert werden, können unter Artikel 34 eine Freistellung beantragen.

Welche Bedingungen muss der Antragsteller erfüllen?

  1. Der vollständig ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Antrag muss vor Beginn des Europäischen Programms eingereicht werden;
  2. Der Antragsteller ist ein entschädigter, unbeschäftigter Vollarbeitsuchender mit Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
  3. Der Antragsteller unterliegt nicht mehr der Vollzeitschulpflicht und hat das gesetzliche Pensionsalter noch nicht erreicht;
  4. Das Europäische Programm passt in den Eingliederungsweg des unbeschäftigten Arbeitsuchenden.
  5. Das Europäische Programm ist für den unbeschäftigten Arbeitsuchenden arbeitsmarktrelevant.
     

Wie lange dauert die Freistellung?

Die Freistellung kann maximal für ein Jahr bewilligt werden. Sie kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie an den im Programm vorgesehenen Aktivitäten nicht regelmäßig teilgenommen haben. Die Freistellung gilt auch für vorübergehende Aufenthalte im Ausland für das Absolvieren eines Praktikums. Sie können diese Freistellung nur ein einziges Mal erhalten.

Von welchen Pflichten sind Sie während des Europäischen Programms freigestellt?

Wenn Sie freigestellt sind, werden Sie ab dem Datum der Freistellung, von der Verpflichtung befreit:

  • dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen;
  • ein zumutbares Stellenangebot anzunehmen;
  • sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen.
     

Allerdings bleiben Sie weiterhin beim Arbeitsamt eingetragen und können im Rahmen der passiven Verfügbarkeit vorgeladen werden.

Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Ereignisse vor dem Beginn der Freistellungszeit stattgefunden haben.

Im Rahmen des Verfahrens zur Aktivierung des Verhaltens bei der Stellensuche kann die Tatsache, dass Sie eine Berufsausbildung absolvieren oder absolviert haben, Ihnen unter gewissen Bedingungen Vorteile sichern (nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Kontrolle des Suchverhaltens“, oder entnehmen diese den entsprechenden Infoblättern auf der Website des Arbeitsamtes).

Was müssen Sie machen, um diese Freistellung zu erhalten?

Bevor Sie die Maßnahme beginnen, müssen Sie und  das Jugendbüro der DG den Berufsausbildungsantrag Art. 34 ausfüllen und diesen datiert und unterzeichnet beim Arbeitsamt einreichen. Die Freistellung kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie dem Ausbildungsprogramm nicht regelmäßig folgen.

Was müssen Sie mit dem ausgefüllten Formular machen?

Sie geben das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular fristgerecht beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Freistellungsdienst - ab und warten auf die Genehmigung des Arbeitsamts, bevor Sie das Europäische Programm beginnen.

Anmerkungen:

  • Das Arbeitsamt schickt Ihnen ein Schreiben mit seiner Entscheidung zu. Bis zu Beginn der Freistellung müssen Sie allen Pflichten als Arbeitsloser nachkommen.
  • Weitere Informationen erteilt der Dienst „Freistellungen“ des Arbeitsamts.
     

Detaillierte Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilt das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) oder Ihre Zahlstelle (CAPAC/HfA oder Gewerkschaft). Dort erhalten Sie u.a. Antwort auf folgende Fragen:

  • Welches sind die finanziellen Folgen der Freistellung?
  • Dürfen die während der Berufsausbildung gewährten Vergütungen gleichzeitig mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen werden?
  • Benutzung Ihrer Kontrollkarte
  • Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) bietet darüber hinaus noch andere Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeitsuche. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des LfA.