Artikel 28
Freistellung für ein Vollzeitstudium
Sie sind entschädigter Arbeitsuchender und möchten eine Freistellung für ein Vollzeitstudium erhalten oder ihre bereits erhaltene Freistellung verlängern?
Was ist ein Vollzeitstudium?
Unter Vollzeitstudium ist die Berufsausbildung zu verstehen, die in einer von öffentlicher Verwaltung eingerichteten, anerkannten oder bezuschussten Bildungseinrichtung vermittelt wird. Hierunter fallen Ausbildungen in einer Schule, sei es Unterrichte im Sekundarschulwesen (z.B. Abitur), Vollzeitstudien kurzer oder langer Dauer (Bachelor oder Master) oder schulischen Weiterbildung (z.B. im Bereich der „Promotion sociale“).
Die Bedingung für eine Freistellung ist allerdings immer, dass es sich um Vollzeitunterrichte handelt, die in der Regel von montags bis freitags und vor 17:00 Uhr stattfinden. Vollzeit bedeutet hier mindestens 27 Credits pro Studienjahr (14 pro Semester) oder mindestens 20 Unterrichtsstunden pro Woche.
Für die Einwohner der Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft kann auch eine Freistellung für ein Vollzeitstudium im angrenzenden Ausland gewährt werden.
Sie haben vor 2019 eine Freistellung erhalten und möchten diese verlängern? Dann gelten die Vorgaben von Artikel 93 des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 über die Arbeitslosengesetzgebung. Bitte verwenden Sie in diesem Fall dieses Formular.
Sie haben nach 2019 eine Freistellung erhalten und möchten diese verlängern? Dann gelten die Vorgaben von Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 13.12.2018 über die Arbeitslosengesetzgebung. Bitte verwenden Sie in diesem Fall dieses Formular.
Wann müssen die Unterrichte besucht werden?
Die Unterrichte müssen von montags bis freitags vor 17.00 Uhr stattfinden.
Wenn Sie das Vollzeitstudium in der Woche nach 17.00 Uhr oder samstags absolvieren, wird keine Freistellung erteilt. Sie können dennoch weiter Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen, wenn Sie Ihren Pflichten als arbeitslose Person nachkommen (insbesondere als arbeitsuchend eingetragen sind, auf dem Arbeitsmarkt verfügbar bleiben und Ihre Kontrollkarte laut Anweisung führen). Allerdings müssen Sie dem LfA mitteilen, wenn Sie im Rahmen dieses Studiums eine Entschädigung erhalten.
Bedingungen, um die Freistellung zu erhalten:
- Der vollständig ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Antrag muss vor Beginn des Studiums eingereicht werden;
- Der entschädigte, unbeschäftigte Arbeitsuchende hat seinen Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
- Die Ausbildung passt in den Eingliederungsweg des unbeschäftigten Arbeitsuchenden und ist für ihn arbeitsmarktrelevant;
- Der unbeschäftigte Arbeitsuchende unterliegt nicht der Vollzeitschulpflicht und hat noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht;
- Der entschädigte Vollarbeitslose ist als regulärer Schüler eingetragen. Die Freistellung wird nicht gewährt, wenn er das Studium als „freier Schüler“ absolviert;
- Handelt es sich um ein Vollzeitstudium, das höchstens auf den Erhalt eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarschulwesens vorbereitet, so muss das letzte Schuljahr (bestanden oder nicht) zu Beginn des Vollzeitstudiums mindestens ein Jahr zurück liegen;
- Bei einem Hochschulstudium muss:
- zu Beginn des Hochschulstudiums, die vorige Ausbildung (Schule oder Lehre, bestanden oder nicht) mindestens zwei Jahre zurück liegen oder sich direkt an eine Berufsausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes laut Artikel 28 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13.12.2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende, anschließen.
- Der entschädigte Vollarbeitslose darf nicht im Besitz eines Abschlusszeugnisses des Hochschulwesens sein.
- Das Vollzeitstudium das gleiche oder ein höheres Niveau als bereits absolvierte Studien haben.
- Die entschädigte Arbeitslosigkeit mindestens einen der folgenden Zeiträume betragen:
- einen Tag, wenn das Vollzeitstudium auf einen Mangelberufe vorbereitet;
- drei Monate, d.h. min. 78 Leistungen als entschädigter Vollarbeitsloser während der letzten zwei Jahre vor Beginn der Freistellung erhalten haben; wenn der entschädigte Arbeitsuchende höchstens 25 Jahre alt ist.
- zwölf Monate, d.h. min. 312 Leistungen als entschädigter Vollarbeitsloser während der letzten zwei Jahre vor Beginn der Freistellung erhalten haben, wenn das Studium nicht auf einen Mangelberuf vorbereitet.
- Wenn Sie einen Antrag auf Berufsausbildung (Artikel 28) aus Eigeninitiative einreichen, legen Sie ein Bewerbungsschreiben vor, aus dem hervorgeht, dass die Berufsausbildung in Ihren Eingliederungsweg passt und arbeitsmarktrelevant ist, sowie das ausführliche Programm der Berufsausbildung, die genauen Angaben zu Beginn und Ende und zu den Ausbildungstagen, Ausbildungsstunden und dem Ausbildungsort.
Wie lange dauert die Freistellung?
Die Freistellung wird höchstens für ein Ausbildungsjahr, einschließlich Urlaub, erteilt. Unter der Voraussetzung, dass Sie das Ausbildungsjahr bzw. das Ausbildungssemester bestanden haben, kann die Freistellung verlängert werden. Sie kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie an den im Programm vorgesehenen Aktivitäten nicht regelmäßig teilgenommen oder die Unterrichte nicht regelmäßig besucht haben.
Die Freistellung gilt auch für vorübergehende Aufenthalte im Ausland für das Absolvieren eines Praktikums, das ein integraler Bestandteil des Studiums ist. Sie können diese Freistellung nur ein einziges Mal erhalten.
Von welchen Pflichten sind Sie während der Ausbildung freigestellt?
Wenn Sie freigestellt sind, werden Sie ab Beginn der Freistellung von der Verpflichtung befreit:
- dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen;
- ein zumutbares Stellenangebot anzunehmen;
- sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen.
Allerdings bleiben Sie weiterhin beim Arbeitsamt eingetragen und können im Rahmen der passiven Verfügbarkeit vorgeladen werden. Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Ereignisse vor dem Beginn der Freistellungszeit stattgefunden haben.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aktivierung des Verhaltens bei der Stellensuche kann die Tatsache, dass Sie eine Berufsausbildung absolvieren oder absolviert haben, Ihnen unter gewissen Bedingungen Vorteile sichern (nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Kontrolle des Suchverhaltens“, oder entnehmen diese den entsprechenden Infoblättern auf der Website des Arbeitsamtes).
Was müssen Sie machen, um diese Freistellung zu erhalten?
Bevor Sie Ihr Studium aufnehmen, müssen Sie und die Lehranstalt den Berufsausbildungsantrag (Artikel 28) ausfüllen und diesen datiert und unterzeichnet beim Arbeitsamt einreichen. Wenn Sie mehrere Ausbildungsjahre belegen, muss der Antrag jedes Jahr verlängert werden.
Was müssen Sie mit dem ausgefüllten Formular machen?
Sie geben das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular fristgerecht beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Freistellungsdienst - ab und warten auf die Genehmigung des Arbeitsamts, bevor Sie das Studium beginnen.
Anmerkungen:
- Das Arbeitsamt schickt Ihnen ein Schreiben mit seiner Entscheidung zu. Bis zu Beginn der Freistellung müssen Sie allen Pflichten als Arbeitsloser nachkommen.
- Weitere Informationen erteilt der Dienst „Freistellungen“ des Arbeitsamts.
Detaillierte Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilt das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) oder Ihre Zahlstelle (CAPAC/HfA oder Gewerkschaft). Dort erhalten Sie u.a. Antwort auf folgende Fragen:
- Welches sind die finanziellen Folgen der Freistellung?
- Dürfen die während der Berufsausbildung gewährten Vergütungen gleichzeitig mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen werden?
- Benutzung Ihrer Kontrollkarte
- Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?