Leiharbeitsagenturen und private Arbeitsvermittlung

In Belgien unterscheidet man zwischen Leiharbeitsvermittlern und privaten Arbeitsvermittlern. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Bezeichnungen ist:

  • Leiharbeitsvermittler brauchen eine vorherige Zulassung
  • Private Arbeitsvermittler brauchen keine vorherige Zulassung
     

Was ist Leiharbeit?

Leiharbeit bedeutet: Eine Zeitarbeitsfirma stellt Arbeitskräfte ein und vermittelt sie befristet anderen Unternehmen. In Ostbelgien nennt man diese Form oft „Interim“.

Bei der Leiharbeit entsteht eine Dreiecksbeziehung: die Arbeitskraft hat einen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma, arbeitet aber in einem anderen Unternehmen. Die Vermittlung für Arbeitnehmende ist kostenlos.

Für die Betriebe bedeutet Leiharbeit eine flexible Unterstützung bei kurzfristigem Personalbedarf. Die Zeitarbeitsfirma übernimmt die Suche, Auswahl und Vermittlung geeigneter Bewerber und Bewerberinnen und sorgt so dafür, dass Unternehmen schnell passendes Personal finden. Manche Betriebe nutzen Zeitarbeitsfirmen auch zur Rekrutierung fester Mitarbeiter. Eine Liste der anerkannten Leiharbeitsvermittler finden Sie in den Downloads.

Zulassung zur Leiharbeitsvermittlung

Ein Leiharbeitsvermittler muss vor Beginn seiner Tätigkeit eine Zulassung bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft einholen. Diese Zulassung stellt sicher, dass die Leiharbeitsvermittlung fair, rechtmäßig und transparent erfolgt. Sie schützt sowohl Arbeitnehmende als auch Unternehmen.

Nach Einreichung erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen eine Empfangsbestätigung. Sollte ihr Antrag nicht vollständig sein, teilt Ihnen das Ministerium das in demselben Schreiben mit. Sie haben dann 14 Tage Zeit, um die fehlenden Dokumente nachzureichen.

Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister für Beschäftigung entscheidet, ob Ihr Antrag angenommen oder abgelehnt wird. Außerdem wird festgelegt, wie lange die Zulassung gültig ist. Die Entscheidung erhalten Sie per Einschreiben. Mit der Zulassung sind Sie an gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtungen gebunden. Den Antrag auf Zulassung oder Erneuerung finden Sie in den Downloads.

Gut zu wissen: Anreizsystem mit Bonus für Leiharbeitsagenturen

Anerkannte Leiharbeitsagenturen mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft können eine Prämie von 1.000 Euro erhalten, wenn sie Arbeitnehmende mit einer AktiF-Bescheinigung in ein reguläres Arbeitsverhältnis vermitteln. Das Ministerium gewährt diese Prämie ohne administrativen Aufwand für die Leiharbeitsagentur. Bedingung für die Auszahlung der Prämie ist, dass die Agentur den oder die Beschäftigte innerhalb der Gültigkeitsperiode der AktiF-Bescheinigung vermittelt. Das entsprechende Rundschreiben „Pilotprojekt Anreizsystem“ finden Sie in den Downloads.

Private Arbeitsvermittlung

Private Arbeitsvermittlungen vermitteln unabhängig vom Arbeitsamt Arbeitskräfte an Unternehmen. Das sind zum Beispiel Headhunter, die gezielt Fach- oder Führungskräfte suchen und vermitteln.

Private Arbeitsvermittlung kann:

  • unter beliebigem Namen auftreten
  • haupt- oder nebenberuflich angeboten werden
  • für suchende Unternehmen kostenpflichtig sein
  • mit oder ohne Gewinnerzielung arbeiten

Private Arbeitsvermittlungen dürfen von den Arbeitnehmenden keine Entschädigung für die Arbeitsvermittlung annehmen oder verlangen. Ausnahmen gelten ausschließlich für die Vermittlung von Sportlern und Künstlern. Diese Ausnahmeregelung unterliegt jedoch bestimmten Bedingungen.

Für private Arbeitsvermittlungen gelten verschiedene Richtlinien und Pflichten, die ihre Tätigkeit regeln. Eine detaillierte Übersicht aller Anforderungen finden Sie im Erlass zur Überwachung der privaten Arbeitsvermittler bei den juristischen Dokumenten. 

Im Gegensatz zu Leiharbeitsfirmen besteht kein Arbeitsvertrag zwischen den vermittelten Personen und dem Vermittler.

Entschädigung für private Arbeitsvermittler bei Künstlern und Sportlern

Private Arbeitsvermittler dürfen Entschädigungen nur dann annehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Entschädigung ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Künstler oder Sportler festgehalten.
  • Die Vereinbarung enthält eine Auflösungsklausel
  • Die Entschädigung erfolgt entweder als Prozentsatz des Bruttolohnes oder als fester Pauschalbetrag:
    • Künstler: maximal 25 Prozent des monatlichen Bruttolohns für die jeweilige Darbietung
    • Sportler: maximal 7 Prozent des jährlichen Bruttolohns
       

Ansprechpartner bei Verstößen

Wenn ein Arbeitsvermittler oder Leiharbeitsvermittler gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen verstößt, können sich Arbeitnehmende an das Ministerium wenden. Die Kontaktangaben finden Sie unter „Mehr zum Thema“.

Welche Strafen drohen bei unzulässigen Gebühren?

  1. Ermahnung durch die Sozialinspektion per Einschreiben mit der Aufforderung:
    • den Verstoß künftig zu unterlassen
    • sich innerhalb von 30 Tagen in Ordnung zu bringen
  2. Maßnahmen bei Nichtbeachtung der Auflagen der Sozialinspektion innerhalb der Frist:
    • Bei Leiharbeitsvermittlern: Aussetzung oder Entzug der Zulassung (Mitteilung per Einschreiben)
    • Bei privaten Arbeitsvermittlern: Entzug der Zulassung (Mitteilung per Einschreiben) 
  3. Zusätzlich können folgende Strafen verhängt werden:
    • Haftstrafe: acht Tage bis ein Jahr
    • und/oder Geldstrafe: 100 € bis 5.000 €
    • Anwendung der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches

Bei Wiederholung kann die Höchststrafe verdoppelt werden. Darüber hinaus kann eine administrative Geldstrafe gemäß dem Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldstrafen verhängt werden.