Allgemeine Förderung
Arizona-AktiF-Zuschlag
Ab Januar 2026 haben Arbeitssuchende nur noch maximal zwei Jahre Anrecht auf Arbeitslosengeld. Viele Menschen werden durch diese Änderung ihren Anspruch auf Arbeitslosegeld verlieren und Eingliederungseinkommen beim ÖSHZ beantragen müssen. Um dem entgegenzusteuern, erhöht die Deutschsprachige Gemeinschaft ab Janaur 2026 die AktiF- und AktiF-Plus-Zuschüsse für Neueinstellungen. Der sogenannte Arizona-AktiF-Zuschlag soll Arbeitgeber dazu motivieren, mehr und schneller Arbeitsplätze zu schaffen.
Die Ankündigung des Arizona-AktiF-Zuschlags erfolgt vorbehaltlich der Verabschiedung der entsprechenden Dekretanpassung durch das Parlament.
Gilt für Neueinstellungen von Januar 2026 bis Dezember 2027
Der Arizona-Zuschlag gilt für alle Neueinstellungen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2027. Arbeitgeber, die in diesem Zeitraum Personen über die AktiF-Förderung neu einstellen, erhalten den erhöhten Arizona-Zuschlag. Arbeitsverträge, die bereits vor Januar 2026 abgeschlossen wurden, sind vom Arizona-Zuschlag ausgeschlossen, auch wenn der Vertrag im Januar 2026 aufgestockt oder verlängert wird. Ab dem 1. Januar 2028 gelten wieder die bisherigen Zuschussbeträge.
Zuschussbeträge ohne anerkannte Ausbildung
Für die allgemeine AktiF-Förderung ohne vorherige anerkannte Ausbildung (d.h. mit Degressivität der Zuschüsse) gelten folgende Zuschusssätze:
| Zuschuss-Art und -Jahr |
Zuschuss ohne Arizona-Zuschlag |
Zuschuss mit Arizona-Zuschlag |
Steigerung |
AktiF-Zuschuss
1. Jahr |
7.560 €/ Jahr
(630€/ Monat) |
10.000 €/ Jahr
(833,33€/ Monat) |
32 % |
AktiF-Zuschuss
2. Jahr |
4.524 €/ Jahr
(377 €/ Monat) |
6.000 €/ Jahr
(500 €/ Monat) |
33 % |
AktiF-PLUS-Zuschuss
1. Jahr |
15.108€/ Jahr
(1.259 €/ Monat) |
20.000 €/ Jahr
(1.667 €/ Monat) |
32 % |
AktiF-PLUS-Zuschuss
2. Jahr |
9.072 €/ Jahr
(756 €/ Monat) |
12.000€/ Jahr
(1.000 €/ Monat) |
32 % |
AktiF-PLUS-Zuschuss
3. Jahr |
4.524 €/ Jahr
(377 €/ Monat) |
kein Zuschlag |
/ |
Zuschussbeträge mit anerkannter Ausbildung
Für die allgemeinen AktiF-Förderung mit vorheriger Ausbildung gelten folgende Zuschusssätze:
| Zuschuss-Art und -Jahr |
Zuschuss ohne Arizona-Zuschlag |
Zuschuss mit Arizona-Zuschlag |
Steigerung |
AktiF-Zuschuss
1. Jahr |
7.560€/ Jahr
(630 €/ Monat) |
10.000 €/ Jahr
(833,33 €/ Monat |
32 % |
AktiF-Zuschuss
2. Jahr |
7.560€/ Jahr
(630 €/ Monat) |
10.000 €/ Jahr
(833,33 €/ Monat) |
32 % |
AktiF-PLUS-Zuschuss
1. Jahr |
15.108€/ Jahr
(1.259 €/ Monat) |
20.000€/ Jahr
(1.667 €/ Monat) |
32 % |
AktiF-PLUS-Zuschuss
2. Jahr |
15.108 €/ Jahr
(1.259 €/ Monat) |
20.000 €/ Jahr
(1.667 €/ Monat) |
32 % |
AktiF-PLUS-Zuschuss
3. Jahr |
9072 €/ Jahr
(756 €/ Monat) |
Kein Zuschlag |
/ |
Die Zuschussbeträge beziehen sich auf eine Vollzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitarbeitsverträgen werden sie anteilsmäßig reduziert. Bitte beachten Sie, dass das dritte Jahr der AktiF-PLUS-Bezuschussung außerhalb des Zeitraums für den Arizona-Zuschlag liegt.
Was gilt als anerkannte Ausbildung?
Arbeitgeber, die AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigte im eigenen Betrieb ausbilden und anschließend festanstellen, können von vorteilhaften Zuschüssen profitieren. Das gilt für folgende Ausbildungsmaßnahmen:
- Individuelle Berufsausbildung im Betrieb (IBU) über das Arbeitsamt
- Einstiegspraktikum (EPU) über das Arbeitsamt
- Ausbildung im Betrieb (AIB) über das Arbeitsamt
- Lehre über das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand (IAWM)
- Industrielehre über das IAWM
Der Arbeitssuchende sollte bestenfalls vor Beginn der Ausbildung eine AktiF- bzw. AktiF-PLUS-Bescheinigung besitzen. Ist das nicht der Fall, muss er diese spätestens 30 Tage nach Beginn der Ausbildung haben.
Wie erhalte ich den erhöhten Zuschuss?
Den erhöhten Zuschuss beantragen Sie genauso wie eine „normalen“ AktiF-Förderung:
- Die einzustellende Person muss AktiF- oder AktiF PLUS-berechtigt und in Besitz einer entsprechenden Bescheinigung sein. Hat sie diese noch nicht, kann sie sie beim Arbeitsamt beantragen.
- Sie als Arbeitgeber füllen dann den Teil zwei „Arbeitgeber“ auf der Rückseite der AktiF-Bescheinigung der einzustellenden Person aus.
- Die ausgefüllte Bescheinigung müssen Sie bis spätestens 45 Tage nach Arbeitsantritt beim Ministerium per E-Mail oder Post eingereicht haben.
Reform der Arbeitslosen-Gesetzgebung
Der Föderalstaat hat die Arbeitslosen-Gesetzgebung grundlegend reformiert. Ziel der Reform ist, dass die Beschäftigungsquote in Belgien bis 2029 auf 80 Prozent gestiegen ist und Arbeitssuchende schnellstmöglich in das Berufsleben einsteigen.
Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse „zielgerichtet“ einsetzen. Was gilt als „nicht-zielgerichteter“ Einsatz?
Der Zweck der AktiF- und AktiF Plus-Förderung ist, Arbeitsplätze zu schaffen und Menschen in Arbeit zu bringen. Ein Arbeitgeber setzt einen Zuschuss nicht zielgerichtet ein, wenn er entgegen diesem Zweck der Förderung handelt. Wenn zum Beispiel ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlässt, den er bisher mit eigenem Geld bezahlt hat, nur um ihn dann wieder über eine AktiF-Förderung einzustellen, handelt er entgegen dem Zweck der Förderung: Er schafft keinen neuen Arbeitsplatz, sondern spart lediglich bei seinen eigenen Personalkosten. Ein solcher Antrag wird abgelehnt, da er nicht zielgerichtet ist.