Eintragung bei Kurzarbeit

Hier finden Sie Infos zur Eintragung während Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit aufgrund von Kurzarbeit...

Die Gesetzgebung sieht vor, dass Personen, welche sich in zeitweiliger Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit) befinden, sich nach einer gewissen Zeit als arbeitsuchend eintragen müssen.

  1. Wegen höherer Gewalt zeitweilig arbeitslose Personen müssen nach den ersten 3 Monaten ihrer Arbeitslosigkeit:
  • für den Arbeitsmarkt verfügbar sein;
  • sich innerhalb von 8 Tagen nach Ablauf der vorerwähnten dreimonatigen Frist als arbeitsuchend eintragen.

Ausnahme: Der Zeitraum von 3 Monaten, nach dem sich zeitweilig arbeitslose Personen wegen höherer Gewalt COVID sowie wegen höherer Gewalt aufgrund des Hochwassers als arbeitsuchend eintragen lassen müssen, beginnt am 01.07.2022.

  1. Als Folge eines “Arbeitsmangels aus wirtschaftlichen Gründen” zeitweilig arbeitslose Personen müssen nach 6 Monaten zeitweiliger Arbeitslosigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar sein und sich innerhalb von 8 Tagen nach Ablauf der 6 Monate als Arbeitsuchender eintragen. Nach einer mindestens vierwöchigen Arbeitswiederaufnahme in Vollzeit beginnt ein neuer sechsmonatiger Befreiungszeitraum.

Das entsprechende Eintragungsformular für Ihre Registrierung als Arbeitsuchender steht Ihnen als Download zur Verfügung: Eintragungsformular Kurzarbeit

 

Weitere Informationen zur zeitweiligen Arbeitslosigkeit finden Sie unter www.lfa.be oder bei Ihrer Zahlstelle.