Artikel 31

Freistellung für Unternehmerkandidaten im Rahmen einer Aktivitätsgenossenschaft

Sie sind Unternehmerkandidat und möchten im Rahmen einer Aktivitätsgenossenschaft eine Freistellung für eine Berufsausbildung erhalten oder ihre bereits erhaltene Freistellung verlängern?

Für welche Berufsausbildung gilt diese Freistellung?

Sie können eine Freistellung für eine Berufsausbildung beantragen, wenn Sie als angehender Unternehmer eine Vereinbarung mit einer Aktivitätengenossenschaft im Sinne von Titel VIII Kapitel 1 des Gesetzes vom 1. März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen abschließen möchten.

Unter welchen Bedingungen können Sie eine Freistellung erhalten?

Sie können diese Freistellung erhalten, wenn:

  1. Der vollständig ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Antrag vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme eingereicht wurde;
  2. Sie ein entschädigter, unbeschäftigter Vollarbeitsuchender mit Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens sind;
  3. Die Ausbildung in Ihren Eingliederungsweg passt;
  4. Die Ausbildung für Sie arbeitsmarktrelevant ist;
  5. Sie nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen und das gesetzliche Pensionsalter noch nicht erreicht haben;
  6. Sie der Ausbildungsträger Sie zu dieser Maßnahme zulässt;
  7. Sie diesen Antrag auf Berufsausbildung aus Eigeninitiative einreichen, legen Sie dem Antrag ein Bewerbungsschreiben bei. Aus diesem soll hervorgehen, dass die Berufsausbildung in Ihren Eingliederungsweg passt und arbeitsmarktrelevant ist. Zudem reichen Sie bitte das ausführliche Programm der Berufsausbildung, genaue Angaben zum Beginn und Ende der Berufsausbildung und zu den Ausbildungstagen, den Ausbildungsstunden und dem Ausbildungsort ein.
     

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung freigestellt?

Wenn Sie freigestellt sind, werden Sie ab dem Datum der Freistellung, von der Verpflichtung befreit:

  • dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen;
  • ein zumutbares Stellenangebot anzunehmen;
  • sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen.

Allerdings bleiben Sie weiterhin beim Arbeitsamt eingetragen und können im Rahmen der passiven Verfügbarkeit vorgeladen werden.

Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Ereignisse vor dem Beginn der Freistellungszeit stattgefunden haben.

Im Rahmen des Verfahrens zur Aktivierung des Verhaltens bei der Stellensuche kann die Tatsache, dass Sie eine Berufsausbildung absolvieren oder absolviert haben, Ihnen unter gewissen Bedingungen Vorteile sichern (nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Kontrolle des Suchverhaltens“, oder entnehmen diese den entsprechenden Informationsblättern auf der Website des Arbeitsamtes).

Was ist zu tun, um die Freistellung zu erhalten?

Sie müssen vor dem Beginn der Ausbildung von der Aktivitätsgenossenschaft den Berufsausbildungsantrag (Artikel 31) ausfüllen lassen und diesen vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet beim Arbeitsamt einreichen. Wenn Sie diesen Antrag auf Berufsausbildung aus Eigeninitiative einreichen, legen Sie ein Bewerbungsschreiben vor, aus dem hervorgeht, dass die Berufsausbildung in Ihren Eingliederungsweg passt und arbeitsmarktrelevant ist.

Die Freistellung kann zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie nicht regelmäßig an der Ausbildung teilnehmen.

Detaillierte Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilt das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) oder Ihre Zahlstelle (CAPAC/HfA oder Gewerkschaft). Dort erhalten Sie u.a. Antwort auf folgende Fragen:

  • Welches sind die finanziellen Folgen der Freistellung?
  • Dürfen die während der Berufsausbildung gewährten Vergütungen gleichzeitig mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen werden?
  • Benutzung Ihrer Kontrollkarte
  • Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) bietet darüber hinaus noch andere Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeitsuche. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des LfA.