Indexierung der Beträge
Bei Anträgen, die seit dem 1. Oktober 2020 eingereicht werden, werden die Zuschussbeträge indexiert. Für Ausbildungszeiträume, die ab dem 01/01/2023 beginnen, gelten folgende Zuschussbeträge:
Indexierung der Beträge pro Ausbildungsstunde:
Kleines und mittleres Unternehmen (KMU): 9,00 € => 11,60 €
Großunternehmen: 6,00 € => 7,60 €
Indexierung der Maximalbeträge pro Unternehmen pro Jahr:
Kleines und mittleres Unternehmen (KMU): 15.000 € => 19.400 €
Großunternehmen: 20.000 € => 25.700 €
Veränderung des Antragsverfahrens
Antrag:
Eine grundlegende Änderung ist die Fusion des Grundantrages mit der auszufüllenden Akte.
Seit dem 1. Oktober 2020 müssen die Inhalte und der Umfang der Ausbildungen bereits bei der Antragstellung mitgeteilt werden. Das entsprechende Antragsdokument ist angepasst worden und befindet sich im Downloadbereich.
Fristen:
Nachdem das Unternehmen seinen vollständigen Antrag eingereicht hat, erhält es innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung.
Falls der Antrag unvollständig ist, kann das Unternehmen innerhalb von 10 Arbeitstagen Angaben nachreichen. Wenn dies nicht erfolgt, wird der Antrag annulliert.
Die Ausbildungen dürfen ab dem Tag des Versands der Empfangsbestätigung, die dem Unternehmen mitteilt, dass der Antrag vollständig ist, beginnen.
Die Genehmigung oder Ablehnung durch das Arbeitsamt erfolgt innerhalb von 30 Arbeitstagen. Die nachfolgende Billigung durch den Minister muss innerhalb von 15 Arbeitstagen vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt werden 50% des Förderbetrages ausgezahlt.
Nach Abschluss des Ausbildungszeitraums müssen alle Belege, die Forderungsanmeldung und eine Auflistung der effektiven Schulungsstunden gemäß Vorlage innerhalb von 1 Monat beim Arbeitsamt eingereicht werden. Die abschließende Kontrolle durch das Arbeitsamt findet innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Forderungsanmeldung statt. Die restlichen 50% der Förderung werden in Funktion der Realisierung ausgezahlt.
Administrative Änderungen:
Es wird keine Konvention mehr zwischen dem Arbeitsamt und dem Unternehmen abgeschlossen. Die Modalitäten zur Gewährung der Ausbildungsbeihilfe werden in der Genehmigung des Arbeitsamtes präzisiert. Die Konvention entfällt somit.
Der Ausbildungszeitraum beträgt weiterhin höchstens 18 Monate. Er beginnt frühestens nach dem Versand der Empfangsbestätigung des Arbeitsamtes, die die Vollständigkeit des Antrages bescheinigt.
Die aktuelle Verpflichtung, während der Laufzeit der Konvention mindestens 80% des globalen Personalbestandes beizubehalten, entfällt. Das Unternehmen braucht somit keine offiziellen Bescheinigungen über die beschäftigten Vollzeitäquivalenzen der Quartale zu Beginn und zum Ende des Ausbildungszeitraums mehr einzureichen.
Bei internen Ausbildungen muss das Unternehmen den Name des Ausbilders, seine Qualifikation und gegebenenfalls seine informell erworbenen Kompetenzen angeben.
Im Erlass wird ein Einspruchsverfahren eingefügt. Bei Verweigerung der Genehmigung durch das Arbeitsamt, erhält das Unternehmen eine Beschwerdemöglichkeit beim Minister. Diese Beschwerde muss innerhalb von einem Monat nach der negativen Entscheidung eingereicht werden.