Ausbildungsbeihilfen

Unternehmen, die Personal am Arbeitsplatz weiterbilden möchten, können in den Genuss einer Ausbildungsbeihilfe der Deutschsprachigen Gemeinschaft kommen. Ziel dieser Beilhilfe ist die Verbesserung der Qualifizierung der Arbeitnehmer, auch im Hinblick auf die Sicherung des Wirtschaftsstandorts Ostbelgien.

Die gesetzliche Grundlage ist der Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Februar 2008 über die Ausbildungsbeihilfen für Arbeitnehmer in Unternehmen, angepasst durch den Erlass vom 17. September 2020.

Welche Betriebe können einen Antrag auf die Ausbildungsbeihilfe stellen?

Alle Arbeitgeber aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft können einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe stellen. Ausgenommen sind Institutionen der öffentlichen Hand, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen.

Die Ausbildungsbeihilfe kann sowohl von kleinen und mittleren Betrieben beantragt werden, wie auch von Großunternehmen.

Der Betriebssitz muss sich auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft befinden. Wenn der Sozialsitz in einem anderen Landesteil Belgiens liegt, können die Ausbildungen, die am Betriebssitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft stattfinden, bezuschusst werden.

Welche Ausbildungen werden bezuschusst?

Innerhalb der Ausbildungsbeihilfe wird zwischen zwei Arten von Ausbildungen unterschieden:

  • spezifische Ausbildungen: Sie sind in erster Linie auf die Tätigkeit im Unternehmen ausgerichtet.

Beispiele: Polyvalenz, Investitionen, firmeninterne EDV, ISO-Zertifizierungen

  • allgemeine Ausbildungen: Sie sind nicht auf eine Tätigkeit im betreffenden Unternehmen ausgerichtet, sondern vermitteln Kompetenzen, die auch auf andere Unternehmen übertragbar sind, und die Vermittelbarkeit der Arbeitnehmer verbessern.

Beispiele: Sprachen, EDV (Office), technische Grundausbildungen in CNC, CAD-CAM, usw.

Bei allgemeinen Ausbildungen müssen mindestens sechs Personen teilnehmen, damit die Schulungen berücksichtigt werden können. Bei weniger als sechs Personen ist eventuell eine Förderung über BRAWO möglich.

Die Art der Ausbildung hat keinen Einfluss auf die Höhe der Förderung. Sie können unterschiedliche Schulungen innerhalb eines Antrages aufführen. Es muss somit nicht für jede einzelne Schulung ein Antrag gestellt werden. Sie legen selber die Ausbildungsdauer fest, in der die unterschiedlichen Ausbildungen stattfinden. Diese Dauer ist auf maximal 18 Monate begrenzt.

Ausbildungen die gesetzlich vorgeschrieben sind, können nicht gefördert werden.

Wie hoch ist die finanzielle Förderung?

Die Ausbildungsbeihilfe besteht aus einem Pauschalbetrag pro Ausbildungsstunde und Arbeitnehmer. Für Ausbildungszeiträume, die ab dem 01/01/2024 beginnen, gelten nachfolgende Zuschussbeträge.

  • Kleines und mittleres Unternehmen (KMU): 12,40 € pro Teilnehmerstunde
  • Großunternehmen: 8,20 € pro Teilnehmerstunde

Der Gesamtbetrag der Beihilfe ist pro Jahr begrenzt auf:

  • Kleines und mittleres Unternehmen (KMU): 20.800 €
  • Großunternehmen: 27.600 €

Die durchschnittliche Ausbildungsdauer innerhalb eines Antrags ist begrenzt auf 150 Stunden pro Arbeitnehmer.

Achtung! Gemäß Artikel 7§2 des Erlasses vom 13/02/2008 sind finanzielle Unterstützungen und Beihilfen, die im Rahmen gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Bestimmungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft (z.B.  BRAWO oder Bezahlter Bildungsurlaub) erteilt werden, nicht kumulierbar mit der vorliegenden Ausbildungsbeihilfe des Arbeitsamtes.

Wie stelle ich als Unternehmen einen Antrag?

Sie stellen beim Arbeitsamt einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe.

Der Antrag beinhaltet neben allgemeinen Angaben zu Ihrem Unternehmen auch eine Beschreibung der einzelnen Ausbildungsmodule und eine zusammenfassende Tabelle aller ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Bei der Antragstellung müssen alle Informationen mitgeteilt werden.

Wenn ein Antrag nicht komplett ist, können Sie binnen zehn Tagen fehlende Angaben nachreichen. Wenn dies nicht geschieht, wird der Antrag abgelehnt.

Das Antragsformular und die erforderlichen Anhänge finden Sie im Downloadbereich unten auf der Seite.

Wie läuft das Ganze praktisch ab?

Das Unternehmen reicht einen Antrag ein. In diesem Antrag müssen die Inhalte und der Ausbildungsumfang präzise angegeben werden. Alle nötigen Anlagen müssen beigefügt werden.

Das Unternehmen erhält innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung, die ihm die Vollständigkeit des Antrags bescheinigt. Die Ausbildungen dürfen erst ab dem Tag des Versands dieser Empfangsbestätigung beginnen.

Wenn der Antrag nicht vollständig ist, erhält der Antragsteller eine Aufforderung, die fehlenden Elemente innerhalb von zehn Arbeitstagen einzureichen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, wird der Antrag annulliert.

Der Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes entscheidet über die Bewilligung des Antrags innerhalb von 35 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anfrage.

Der zuständige Minister teilt dem Arbeitsamt daraufhin seine Billigung innerhalb von 10 Arbeitstagen mit.

Das Unternehmen erhält eine schriftliche Entscheidung zu seinem Antrag.

  • Wenn der Antrag genehmigt wurde, sind in diesem Schreiben alle Inhalte und die Förderhöhe vermerkt. 50% der Beihilfe werden ausgezahlt.
  • Im Falle einer Ablehnung kann das Unternehmen innerhalb eines Monats beim Minister Einspruch einlegen.

Das Unternehmen legt die Ausbildungsdauer fest. Sie beträgt maximal 18 Monate.

Nach Abschluss der Ausbildungsphase reicht das Unternehmen alle nötigen Dokumente innerhalb von einem Monat ein.

Innerhalb von einem Monat findet eine Kontrolle der eingereichten Dokumente statt. Die restlichen 50% der Beihilfe werden in Funktion der realisierten Ausbildungsstunden ausgezahlt.

Der Antrag ist abgeschlossen.

Schematische Darstellung des Ablaufs

Welche sind die grundlegenden Änderungen zum alten System?

Indexierung der Beträge

Bei Anträgen, die seit dem 1. Oktober 2020 eingereicht werden, werden die Zuschussbeträge indexiert. Für Ausbildungszeiträume, die ab dem 01/01/2024 beginnen, gelten folgende Zuschussbeträge:

Indexierung der Beträge pro Ausbildungsstunde:

Kleines und mittleres Unternehmen (KMU): 12,40 €
Großunternehmen: 8,20 €

Indexierung der Maximalbeträge pro Unternehmen pro Jahr:

Kleines und mittleres Unternehmen (KMU): 20.800 €
Großunternehmen: 27.600 €


Veränderung des Antragsverfahrens

Antrag:

Eine grundlegende Änderung ist die Fusion des Grundantrages mit der auszufüllenden Akte.

Seit dem 1. Oktober 2020 müssen die Inhalte und der Umfang der Ausbildungen bereits bei der Antragstellung mitgeteilt werden. Das entsprechende Antragsdokument ist angepasst worden und befindet sich im Downloadbereich.

Fristen:

Nachdem das Unternehmen seinen vollständigen Antrag eingereicht hat, erhält es innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung.

Falls der Antrag unvollständig ist, kann das Unternehmen innerhalb von 10 Arbeitstagen Angaben nachreichen. Wenn dies nicht erfolgt, wird der Antrag annulliert.

Die Ausbildungen dürfen ab dem Tag des Versands der Empfangsbestätigung, die dem Unternehmen mitteilt, dass der Antrag vollständig ist, beginnen.

Die Genehmigung oder Ablehnung durch das Arbeitsamt erfolgt innerhalb von 35 Arbeitstagen. Die nachfolgende Billigung durch den Minister muss innerhalb von 10 Arbeitstagen vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt werden 50% des Förderbetrages ausgezahlt.

Nach Abschluss des Ausbildungszeitraums müssen alle Belege, die Forderungsanmeldung und eine Auflistung der effektiven Schulungsstunden gemäß Vorlage innerhalb von 1 Monat beim Arbeitsamt eingereicht werden. Die abschließende Kontrolle durch das Arbeitsamt findet innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Forderungsanmeldung statt. Die restlichen 50% der Förderung werden in Funktion der Realisierung ausgezahlt.

Administrative Änderungen:

Es wird keine Konvention mehr zwischen dem Arbeitsamt und dem Unternehmen abgeschlossen. Die Modalitäten zur Gewährung der Ausbildungsbeihilfe werden in der Genehmigung des Arbeitsamtes präzisiert. Die Konvention entfällt somit.

Der Ausbildungszeitraum beträgt weiterhin höchstens 18 Monate. Er beginnt frühestens nach dem Versand der Empfangsbestätigung des Arbeitsamtes, die die Vollständigkeit des Antrages bescheinigt.

Die aktuelle Verpflichtung, während der Laufzeit der Konvention mindestens 80% des globalen Personalbestandes beizubehalten, entfällt. Das Unternehmen braucht somit keine offiziellen Bescheinigungen über die beschäftigten Vollzeitäquivalenzen der Quartale zu Beginn und zum Ende des Ausbildungszeitraums mehr einzureichen.

Bei internen Ausbildungen muss das Unternehmen den Name des Ausbilders, seine Qualifikation und gegebenenfalls seine informell erworbenen Kompetenzen angeben.

Im Erlass wird ein Einspruchsverfahren eingefügt. Bei Verweigerung der Genehmigung durch das Arbeitsamt, erhält das Unternehmen eine Beschwerdemöglichkeit beim Minister. Diese Beschwerde muss innerhalb von einem Monat nach der negativen Entscheidung eingereicht werden.

Und wenn ich mit einer Entscheidung nicht einverstanden bin?

Sollten Sie mit einer Entscheidung des Arbeitsamtes nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats einen Einspruch beim zuständigen Minister für Beschäftigung der Deutschsprachigen Gemeinschaft einreichen.

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