Unbefristete Arbeitserlaubnis

Wann erhalte ich eine unbefristete Arbeitserlaubnis?

Um eine unbefristete Arbeitserlaubnis zu erhalten, müssen Drittstaatsangehörige seit zehn Jahren legal und unterbrochen in Belgien leben und in diesem Zeitraum mindestens vier Jahre mit der Arbeitserlaubnis B oder der kombinierten Erlaubnis gearbeitet haben. Der maximal zehnjährige ununterbrochene Aufenthalt in Belgien muss dem Einreichen des Antrages unmittelbar vorausgehen. 

Wird eine drittstaatsangehörige Person während ihrer regulären Beschäftigung in Belgien vollständig arbeitsunfähig (durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeits- oder Wegeunfall), zählt der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit als geleistete Arbeitszeit. 

Die unbefristete Arbeitserlaubnis ist für alle gegen Lohn ausgeübten Berufe und bei jedem Arbeitgeber in Belgien gültig.

Ausnahmen

Personen aus Staaten, mit denen Belgien ein Abkommen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern hat, erhalten bereits nach drei Arbeitsjahren Anrecht auf eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Belgien hat ein entsprechendes Abkommen mit

  • Algerien
  • Eine Person sitz an einem Schreibtisch und stempelt Dokumente, die an ein Klemmbrett geheftet auf dem Tisch liegen.
    Bosnien und Herzegowina
  • Mazedonien
  • Marokko
  • Serbien
  • Montenegro
  • Kosovo
  • Tunesien
  • Türkei

Hält sich eine drittstaatsangehörige Person zusammen mit ihrer Familie (Partnerin, Partner, Kinder) legal in Belgien auf, hat sie ebenfalls bereits nach drei Arbeitsjahren Anrecht auf eine unbefristete Arbeitserlaubnis.

Beide Bedingungen sind kumulierbar. Das heißt, hält sich eine Person aus einem Land, mit dem Belgien ein Abkommen hat, mit ihrer Familie legal in Belgien auf, verkürzen sich die Mindest-Arbeitsjahre nicht auf drei, sondern auf zwei Jahre. Je nach persönlicher Situation muss die antragstellende Person also mindestens zwei und maximal vier Arbeitsjahre vorweisen können.

Bestimmte Arbeitsjahre und Aufenthaltserlaubnisse geben Ihnen kein Anrecht auf eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Dazu zählen Au-Pair-Jugendliche, Grenzgänger und entsendetes Personal.

Antrag stellen

Die unbefristete Arbeitserlaubnis muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer über die Plattform „Working in Belgium“ beantragen. Zuständig für den Antrag ist die Region, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Die antragstellende Person muss belegen, dass sie während des erforderlichen Zeitraums in Belgien gearbeitet hat.

Bitte beachten Sie, dass das die zuständige Behörde Anträge ablehnt, die unvollständig sind, falsche Angaben enthalten oder nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.