Bestimmte Ausbildungen, die Arbeitssuchende unmittelbar vor der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber absolvieren können, geben Anrecht auf einen vorteilhafteren Zuschuss. Vorteilhaft bedeutet, dass die Fördersumme beim AktiF- und AktiF-PLUS-Zuschuss für zwei Jahre gleich bleibt. Der AktiF-PLUS-Zuschuss sinkt dadurch erst im dritten Jahr, der AktiF-Zuschuss gar nicht (max. Laufzeit 2 Jahre). Beim "normalen" allgemeinen Zuschuss sinkt diese Summe jedes Jahr.
Folgende Ausbildungen geben Anrecht auf einen vorteilhaften Zuschuss:
- Individuelle Ausbildung im Betrieb (IBU)
- Einstiegspraktikum (EPU)
- Ausbildung im Betrieb (AIB)
- Lehre
- Industrielehre
Bedingungen
Die arbeitsuchende, auszubildende Person muss zu Beginn der Ausbildung zum Zielpublikum der Maßnahme gehören und im Besitz der AktiF-Bescheinigung sein. Außerdem muss der Arbeitgeber die auszubildende Person nahtlos nach Ende der Ausbildung einstellen.
Die AktiF(-PLUS)-Bescheinigung ist idealerweise vor und spätestens am 20. Tag nach Beginn der Ausbildung zu beantragen.