Wer ist AktiF-berechtigt?

AktiF-berechtigte Personen müssen grundsätzlich 

  • in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sein
  • als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sein
  • nicht der Schulpflicht unterliegen
  • nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben

Darüber hinaus müssen AktiF-Berechtigte in eine der folgenden Kategorien passen: 

  • minderjährige Jugendliche mit einem Ausbildungsvertrag (Lehre, Industrielehre oder Berufseingliederungsvertrag)
  • Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren ohne Abitur oder Gesellenzeugnis, die in den nächsten drei Monaten kein höheres Zeugnis erhalten
  • Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren mit Abitur oder Gesellenzeugnis, die sechs Monate arbeitslos sind und in den nächsten drei Monaten kein höheres Zeugnis erhalten
  • ältere Arbeitsuchende ab 50 Jahre, die ihre letzte Arbeitsstelle unfreiwillig verloren haben
  • Langzeitarbeitsuchende, d.h. Personen, die seit mindestens zwölf Monaten als nichtbeschäftigter Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sind
  • Personen mit Abitur oder Gesellenzeugnis als höchsten Abschluss, die aufgrund von Umstrukturierungen, Konkursen, Schließungen u.Ä. entlassen wurden und in einer Beschäftigungszelle eingetragen sind oder eine "Ermäßigungskarte" für Umstrukturierung besitzen

Wer ist AktiF-PLUS-berechtigt?

AktiF-PLUS-berechtigte Personen müssen grundsätzlich 

  • in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sein
  • als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sein
  • nicht der Schulpflicht unterliegen
  • nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben

und mindestens zwei der folgenden Vermittlungshemmnisse aufweisen:

  1. verminderte Arbeitsfähigkeit
  2. mindestens 24 Monate beim Arbeitsamt eingetragen sein
  3. kein Abitur oder Gesellenzeugnis besitzen
  4. das Niveau B1 weder in Deutsch noch in Französisch erreicht haben 

Wo erhalten Arbeitsuchende eine AktiF- oder AktiF-PLUS-Bescheinigung?

Das Arbeitsamt stellt Arbeitsuchenden eine AktiF- bzw. AktiF-Plus-Bescheinigung aus, wenn sie die dazu erforderlichen Kriterien erfüllen. Mit der Bescheinigung kann der Arbeitgeber später bei der Einstellung den AktiF- oder AktiF-Plus-Zuschuss beantragen.

Bis zu welcher Frist müssen Arbeitsuchende ihre AktiF(-PLUS)-Bescheinigung beantragen?

Arbeitsuchende haben ihre AktiF- bzw. AktiF-Plus-Bescheinigung indealerweise bereits vor Arbeits- oder Ausbildungsbeginn beantragt und erhalten. Sie sollten sie jedoch spätestens 20 Tage nach Arbeits- bzw. Ausbildungsbeginn bei Arbeitsamt beantragt haben. 

Wie lange ist eine AktiF(-PLUS)-Bescheinigung gültig?

Eine AktiF- bzw. AktiF-Plus-Bescheinigung ist vier Monate gültig. Es gibt allerdings einige Ausnahmen: 

  • Wenn Arbeitsuchende zu Beginn einer Ausbildung eine Bescheinigung besitzen und nach der Ausbildung unmittelbar im Betrieb eingestellt werden, wird die Gültigkeitsdauer während der Ausbildung ausgesetzt. Das heißt, beginnt ein Jugendlicher mit AktiF-Bescheinigung eine dreijährige Ausbildung, bleibt seine Bescheinigung bis zur Einstellung nach der Ausbildung gültig. 
  • Die AktiF-PLUS-Bescheinigung von Teilnehmenden von Vorschalt- oder Integrationsmaßnahmen (z.B. bei CAB Integra, CAJ Intego oder Dabei) bleibt noch sechs Monate nach Beendigung der Teilnahme gültig.

Teilnehmende von Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen mit AktiF-Bescheinigung sollten spätestens vor Arbeitsantritt eine neue Bescheinigung beantragen. 

 

Welche Arbeitgeber können AktiF- bzw. AktiF-PLUS-Zuschüsse erhalten?

Alle belgischen Arbeitgeber des kommerziellen, nichtkommerziellen und öffentlichen Sektors können AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigte einstellen und von entsprechenden Zuschüssen profitieren. Ausgeschlossen sind Leiharbeitsagenturen im Falle von Leiharbeitsverträgen ("Interims-Verträge"). Leiharbeitsagenturen sind zugelassene Arbeitgeber bei Einstellungen im Rahmen von „klassischen" Arbeitsverträgen, d.h., wenn die Agentur eine Person als reguläre Arbeitskraft einstellt.

Wie beantrage ich als Arbeitgeber einen AktiF-(PLUS-)Zuschuss?

Antrag auf allgemeine Förderung ohne vorherige Ausbildung

  1. Die arbeitsuchende Person beantragt ihre AktiF- oder AktiF-PLUS-Bescheinigung beim Arbeitsamt.
  2. Mit der Bescheinigung bewirbt sich die Person bei einem Unternehmen. 
  3. Der neue Arbeitgeber füllt die Rückseite der Bescheinigung aus ("Teil 2") und reicht diese elektronisch (falls nicht möglich, in Papierform) beim Ministerium ein, vor Arbeitsantritt der neuen Arbeitskraft (spätestens 45 Tage danach). 
  4. Das Ministerium prüft den Antrag und informiert den Arbeitgeber über seine Entscheidung (spätestens nach 15 Tagen).
  5. Bei positiver Entscheidung bittet das Ministerium den Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag zu übermitteln.
  6. Das Ministerium zahlt den ersten Vorschuss auf Basis des Arbeitsvertrags (Beginn, VZÄ,…)
  7. Der Arbeitgeber reicht die Gehaltsbelege innerhalb der ersten zwei Wochen des darauffolgenden Monats beim Ministerium ein.
  8. Die folgenden Vorschüsse zahlt das Ministerium dann auf Basis der Gehaltsbelege des vorangegangenen Monats. 
  9. Reicht der Arbeitgeber die Gehaltsbelege nach den ersten zwei Wochen des darauffolgenden Monats ein, zahlt das Ministerium ihm den Zuschuss nicht mehr im Voraus. 

Antrag auf allgemeine Förderung mit vorheriger Ausbildung

Das Antragsverfahren läuft ähnlich ab, wie bei einer Einstellung ohne vorherige Ausbildung, allerdings mit ein paar Unterschieden: 

  1. Die auszubildende Person muss spätestens 20 Tage nach Ausbildungsbeginn im Besitz ihrer AktiF- oder AktiF-PLUS-Bescheinigung sein. 
  2. Die arbeitssuchende bzw. auszubildende Person muss vor Beginn der Ausbildung die Zugangsbedingungen erfüllen.
  3. Wird die auszubildende Person nach der Ausbildung nahtlos eingestellt, benötigt sie keine neue AktiF- oder AktiF-PLUS-Bescheinigung. 

Welche Arbeitgeber dürfen besondere Zuschüsse beantragen?

Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft (IAWM, BRF) sowie VoG mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft können besondere Zuschüsse für projektgebundene Stellen beantragen. Krankenhäuser sind von dieser Bezuschussungsform ausgeschlossen. Sie können lediglich allgemeine Zuschüsse beantragen. Außerdem können die lokalen Behörden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft besondere Zuschüsse für Konventionsstellen beantragen. 

 

Ab wann sinkt die Höhe der AktiF- und AktiF-PLUS-Beträge?

Bei allgemeinen Zuschüssen (ohne vorherige Ausbildung) sinkt die Höhe des Zuschussbetrages sowohl für AktiF als auch für AktiF-PLUS-Berechtigte ab dem 13. vollständigen Monat. Bei den AktiF-PLUS-Berechtigten erfolgte eine weitere Reduzierung nach dem 25. vollständigen Beschäftigungsmonat.

Bei projektgebundenen Stellen von VoG sinkt die Höhe des Zuschussbetrages sowohl für AktiF als auch für AktiF-PLUS-Berechtigte ebenfalls ab dem 13. vollständigen Monat. Zum Beispiel:

  • Einstellung 1. März 2019 -> ab 1. März 2020 reduzierter Zuschuss
  • Einstellung 5. April 2019 -> ab 1. Mai 2020 reduzierter Zuschuss

Zu Unrecht gezahlte Zuschüsse:

Ein Zuschuss gilt als zu Unrecht ausgezahlt, wenn das Ministerium feststellt, dass der Arbeitgeber Zuschüsse erhalten hat, obwohl keine Auszahlung oder eine geringere Auszahlung hätte erfolgen sollen. Ist das passiert, wird dem Arbeitgeber dieser Betrag von den noch zu zahlenden Beträgen abgezogen oder ggf. zurückgefordert.

Was ist die vorteilhafte allgemeine Förderung und welche vorangehenden Ausbildungen berechtigen mich dazu?

Bestimmte Ausbildungen, die Arbeitssuchende unmittelbar vor der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber absolvieren können, geben Anrecht auf einen vorteilhafteren Zuschuss. Vorteilhaft bedeutet, dass die Fördersumme beim AktiF- und AktiF-PLUS-Zuschuss für zwei Jahre gleich bleibt. Der AktiF-PLUS-Zuschuss sinkt dadurch erst im dritten Jahr, der AktiF-Zuschuss gar nicht (max. Laufzeit 2 Jahre). Beim "normalen" allgemeinen Zuschuss sinkt diese Summe jedes Jahr. 

Folgende Ausbildungen geben Anrecht auf einen vorteilhaften Zuschuss:

  • Individuelle Ausbildung im Betrieb (IBU)
  • Einstiegspraktikum (EPU)
  • Ausbildung im Betrieb (AIB)
  • Lehre 
  • Industrielehre 

Bedingungen

Die arbeitsuchende, auszubildende Person muss zu Beginn der Ausbildung zum Zielpublikum der Maßnahme gehören und im Besitz der AktiF-Bescheinigung sein. Außerdem muss der Arbeitgeber die auszubildende Person nahtlos nach Ende der Ausbildung einstellen.

Die AktiF(-PLUS)-Bescheinigung ist idealerweise vor und spätestens am 20. Tag nach Beginn der Ausbildung zu beantragen.

Was bedeutet, kein Niveau B1 in Deutsch noch in Französisch erreicht zu haben laut Europäischem Referenzrahmen für Sprachen?

Grundsätzlich belegen offizielle Diplome (Abschlusszeugnisse der Schule o.Ä.) oder Zertifikate das Sprachniveau einer Person. Wenn eine Person kein Diplom oder Zertifikat hat, stuft das Arbeitsamt oder ein anerkannter Partner (z. B. KAP) das Sprachenniveau der Person ein. Die Einstufung richtet sich dabei nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Erreicht die Person nicht die Stufe B1 in Deutsch und Französisch, erfüllt sie eines der mindestens zwei Kriterien um AktiF-Plus-berechtigt zu sein. Die Einstufung ist zwei Jahre gültig.

 

Was bedeutet, die Arbeitsstelle „unfreiwillig“ verloren zu haben?

Unfreiwillig die Arbeitsstelle zu verlieren, bedeutet:

  • die Arbeitsstelle verlieren, weil der Arbeitgeber kündigt
  • ein befristeter Arbeitsvertrag wird nicht verlängert
  • die Arbeitsstelle verlieren aufgrund von amtlich festgestellten gesundheitlichen und/oder psychologischen Gründen
  • infolge eines Konkurses die Selbstständigkeit beenden
  • das Verlassen des Herkunftslandes eines Drittstaatsangehörigen, insofern er im Besitz eines belgischen Aufenthaltstitels mit unbegrenztem Zugang zum Arbeitsmarkt ist und es sich um die erste Arbeitsstelle in Belgien handelt

Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht die Nationalität eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz besitzen.

Arbeitsuchende über 50 Jahre sind AktiF-berechtigt, wenn sie ihre letzte Arbeitsstelle unfreiwillig verloren haben.

Was bedeutet „verminderte Arbeitsfähigkeit“?

Als „vermindert arbeitsfähig“ gelten Personen, die:

  1. Anspruch auf Lohnersatzeinkommen oder auf Eingliederungsbeihilfe im Rahmen der Behindertengesetzgebung haben.
  2. Zielgruppenarbeitnehmer bei einer Beschützenden Werkstätte gewesen sind.
  3. Anspruch auf erhöhte Familienleistung aufgrund körperlicher oder geistiger Unfähigkeit von min. 66 Prozent haben.
  4. eine Bescheinigung des FÖD Soziale Sicherheit zur Bewilligung von sozialen und steuerlichen Vorteilen besitzen.
  5. eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von min. 33 Prozent festgestellt durch einen LFA- oder Arbeitsamt-Arzt aufweisen.
  6. durch das Arbeitsamt als arbeitsmarktfern eingestuft sind aufgrund einer Kombination von psycho-medizinisch-sozialen Faktoren, die Gesundheit, Sozialeingliederung und Berufseingliederung beeinträchtigen. Es geht um folgende Personen:
    • Personen, die eine Aktionsvereinbarung mit dem Arbeitsamt (Bereich inklusive Beschäftigung) abgeschlossen haben
    • Personen, die eine Kombination von psycho-medizinisch-sozialen Faktoren aufweisen
    • „nicht mobilisierbare“ Personen (in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit)
    • INAMI-Kunden im Rahmen des Programms „Begleitplan zur Rückkehr ins Arbeitsleben“

Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse „zielgerichtet“ einsetzen. Was gilt als „nicht-zielgerichteter“ Einsatz?

Der Zweck der AktiF- und AktiF Plus-Förderung ist, Arbeitsplätze zu schaffen und Menschen in Arbeit zu bringen. Ein Arbeitgeber setzt einen Zuschuss nicht zielgerichtet ein, wenn er entgegen diesem Zweck der Förderung handelt. Wenn zum Beispiel ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlässt, den er bisher mit eigenem Geld bezahlt hat, nur um ihn dann wieder über eine AktiF-Förderung einzustellen, handelt er entgegen dem Zweck der Förderung: Er schafft keinen neuen Arbeitsplatz, sondern spart lediglich bei seinen eigenen Personalkosten. Ein solcher Antrag wird abgelehnt, da er nicht zielgerichtet ist.

Welche Gehaltskosten kann ein Arbeitgeber für die Bezuschussung beim Ministerium einreichen?

Folgende Gehaltskosten können Arbeitgeber zur Bezuschussung einreichen:

  • Bruttogehalt
  • Urlaubsgeld
  • Jahresendprämie
  • gesetzl. vorgeschriebene Fahrtkosten
  • Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit

Welche Beschäftigungsmaßnahmen sind mit der AktiF- oder AktiF-PLUS-Förderung kombinierbar?

Alle Beschäftigungsmaßnahmen, für die kein explizites Verbot der Kumulierung besteht, sind mit der AktiF-Beschäftigungsförderung kombinierbar.

Mit AktiF oder AktiF PLUS sind zum Beispiel folgende Maßnahmen kombinierbar: 

  • Reduzierung der LSS für ältere Arbeitnehmende (insbesondere kommerzieller Sektor)
  • Reduzierung für erste Einstellungen
  • Beschäftigung im Betrieb (Beschäftigungsmaßnahme der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben)
  • Förderungen im Rahmen von Dienstleistungsschecks, wenn es um die allgemeinen Zuschüsse geht (gilt nicht für die besonderen Zuschüsse)
  • ...

Welche Beschäftigungsmaßnahmen sind nicht mit der AktiF- oder AktiF-PLUS-Förderung kombinierbar?

  • bestehende (auslaufende) Förderungen, bspw. Plan Aktiva inkl. LSS-Reduzierungen, SINE, BVA, …
  • andere AktiF- oder AktiF-PLUS-Zuschüsse für identische Beschäftigung
  • Artikel 60 §7 – Förderung
  • Förderung über Dienstleistungsschecks im Rahmen einer projektgebundenen Stelle aber: allgemeine Förderung
  • interministerielle Haushaltsfonds (IHF) bei Krankenhäusern

Sind Personen mit einem Abschluss des 6. berufsbildenden Sekundarschuljahres AktiF-berechtigt?

Ja, Absolventinnen und Absolventen des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichtes sind AktiF-berechtigt, sofern sie unter 26 Jahre alt sind, weil dieser Abschluss nicht gleichwertig mit einem Abiturdiplom ist. 

Falls sie allerdings das 7. Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts erfolgreich abgeschlossen und das Abschlusszeugnis der Oberstufe (= Abitur) erlangt haben, müssen sie mindestens sechs Monate als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sein, um AktiF-berechtigt zu sein. 

Was kann mit der Eintragungs-Dauer als nicht-beschäftigter Arbeitsuchender gleichgestellt werden?

  • Eintragungs-Dauer beim Arbeitsamt eines anderen belgischen Teilstaates (Forem, Actiris oder VDAB)
  • Unterbrechungszeiträume der Eintragung beim Arbeitsamt: Beschäftigungszeiträume unter 30 Tage (Arbeitsvertrag, Statut oder hauptsächliche Selbstständigkeit …)
  • Perioden von LIKIV-Entschädigungen
  • Zeitraum, in dem eine Person Eingliederungseinkommen oder gleichgestellte Sozialhilfe (ÖSHZ) erhalten hat
  • Haft- oder Gefängnisstrafe
  • Berufsausbildungen, die durch Arbeitsamt oder DSL organisiert oder anerkannt sind (BBZ, Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen …)
  • Art. 60 §7- Beschäftigungsperioden (ÖSHZ)
  • LBA-Beschäftigungsperioden
  • SINE-Beschäftigungsperioden
  • Beruflicher Wiedereinstieg: max. zwölf Monate
  • Freistellung von der Verfügbarkeitspflicht
  • Mutterschutzversicherung, insofern innerhalb einer Periode der Eintragung beim Arbeitsamt.

Diese Zeiträume gelten für alle AktiF- und AktiF PLUS- Berechtigten, für die die Zugangsbedingungen eine Dauer der Eintragung als nicht-beschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt vorsehen. D. h. bei Jugendlichen unter 26 Jahren, die im Besitz des Abiturs oder eines Gesellenzeugnisses sind (6 Monate), bei Langzeitarbeitslosen (12 Monate) und evtl. bei den AktiF PLUS-Berechtigten (2. Vermittlungshemmnis 24 Monate).

Ein Arbeitgeber darf einen AktiF-(PLUS-)Berechtigten innerhalb eines Jahres nicht erneut einstellen. Welche Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Beschäftigungsformen sind von diesem Verbot ausgenommen?

Nach folgenden Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Beschäftigungsformen dürfen Arbeitsuchende innerhalb eines Jahres beim selben Arbeitgeber wieder beschäftigt werden:

  • Artikel 60§7-Maßnahme der ÖSHZ
  • Sine-Maßnahme
  • BVA (VoG und LB)
  • Jugendbeschäftigung
  • Erstbeschäftigungsabkommen
  • Beschäftigung im Betrieb des Arbeitsamtes DSL (BIB)
  • AktiF- und AktiF-PLUS-Beschäftigungsförderung
  • Studentenverträge
  • Extra-Horeca-Verträge
  • gewisse Animatoren-Beschäftigungen, die 25 Tage nicht überschreiten
  • eine Beschäftigung als Flexi-Job-Arbeitnehmer bzw. -nehmerin.

Ist es möglich, gleichzeitig „allgemeine Zuschüsse“ und „besondere Zuschüsse“ für dieselbe Person zu nutzen?

Ja, das ist möglich, wenn Sie eine Person für verschiedene Arbeitsverhältnisse einstellen und beide Arbeitsverhältnisse zum selben Zeitpunkt beginnen: z.B. ½ VZÄ „allgemeine Förderung“ und ½ VZÄ „besonderer Zuschuss“.

Welche Kündigungsfristen gibt es?

Wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgeht

Dann beträgt die Kündigungsfrist während der AktiF(-PLUS)-Förderperiode sieben Tage. Diese laufen ab dem Montag, der der Woche folgt, in der die Kündigung notifiziert wurde. (Artikel 37/5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge)

Wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht

Dann gelten die regulären Kündigungsfristen.

Was geschieht, wenn AktiF(-PLUS)-Mitarbeitende während der Förderperiode aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft wegziehen?

Wenn AktiF(-PLUS)-Mitarbeitende während der Förderperiode aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft wegziehen, hat das keinen negativen Einfluss auf Ihre Förderung. Sie erhalten weiterhin den Zuschuss, indem Sie die monatlichen Gehaltsbelege beim Ministerium einreichen.