Auf Grund ihres „Profils“ wird die am Vortag der Einstellung bzw. am Tag der Ausstellung der Bescheinigung beim ARBEITSAMT als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende, eingetragene Person, in die AktiF-Kategorie eingestuft.
1 von 5 Bedingungen muss hierbei erfüllt sein. Entweder der Arbeitsuchende ist
Zu diesen o.g. Kriterien gibt es verschiedene Situationen, die einer o.g. Eintragung gleichzusetzen sind (z.B. Krankheitszeiträume innerhalb einer Eintragungsperiode u.v.m.)
Auf Grund ihres „Profils“ wird die am Vortag der Einstellung bzw. am Tag der Ausstellung der Bescheinigung beim Arbeitsamt als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende eingetragene Person in die finanziell reizvollere AktiF PLUS-Kategorie eingestuft.
Es gibt 4 mögliche Bedingungen, von denen mindestens 2 gleichzeitig erfüllt sein müssen. Entweder ist der Arbeitsuchende:
5 mögliche Ausbildungsformen im Sinne des AktiF PLUS-Dekretes
Diese Maßnahmen geben nach deren Beendigung Anrecht auf eine verstärkte Förderung insofern die Einstellung nahtlos und beim selben Arbeitgeber (=Ausbildungsbetrieb) erfolgt.
Die AktiF (PLUS)-Bescheinigung muss vor Ausbildungsbeginn vorliegen. Demzufolge muss zwecks Ermittlung der jeweiligen AktiF (PLUS)-Kategorie auch das Antragsformular vor Ausbildungsbeginn ausgefüllt werden.
Ein nichtbeschäftigter Arbeitsuchender ist eine Person, die beim Arbeitsamt als nichtbeschäftigter Arbeitsuchender eingetragen ist, seinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet Belgiens hat, nicht mehr der Schulpflicht unterliegt und nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.
ist das Gebiet der 9 deutschsprachigen Gemeinden Belgiens (ohne Malmedy/Weismes)
- Die verminderte Arbeitsfähigkeit ist 1 von 4 Vermittlungshemmnissen, das Anrecht auf eine erhöhte Förderung (AktiF PLUS) geben kann.
- Sie bezeichnet eine gesundheitliche Einschränkung, die der AktiF (PLUS)-Kandidat nachweisen muss.
Das Vermittlungshemmnis ist die Einschränkung, die ein Hindernis bei der Vermittlung in den Arbeitsmarkt sein kann.
Das Arbeitsamt bietet in seinen Dienststellen einen solchen anerkannten ELAO*- Sprachentest (*Efficient Language Assessment On-Line) an. Bei Interesse sollte sich der Arbeitsuchende an seinen zuständigen Berater wenden.
Mindestens 2 von den 4 oben genannten Kriterien müssen erfüllt sein, um eine erhöhte Förderung (AktiF PLUS) zu erhalten.
Die verstärkte Förderung ist eine Förderung, die ein belgischer Arbeitgeber (alle Gesellschaftsformen) erhält, falls er im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme einen AktiF (PLUS)-Kandidaten einstellt.
Der Zuschuss erfolgt monatlich und ist auf 2 (AktiF) bzw. 3 Jahre (AktiF PLUS) begrenzt.
In allen 2. bzw. 3. Förderjahren bleiben die jeweiligen Förderbeträge gleich und werden nicht abgesenkt.
Die Vorschalt – und Integrationsmaßnahme ist eine Ausbildungsform im Sinne des Dekretes bei diesen 3 Ausbildungsträgern:
Für diese Vorschalt- und Integrationsmaßnahme (VIM) muss die AktiF (PLUS)-Bescheinigung ebenfalls vor Ausbildungsbeginn vorliegen. Die Bescheinigung muss demzufolge mit dem Ausbildungsantrag angefragt werden. Diese Maßnahmen geben kein Anrecht auf eine verstärkte Förderung.
Bei Einstellung muss nicht die 4monatige Gültigkeit der Bescheinigung beachtet werden.
Zu beachten ist:
1) wenn zu Beginn der Maßnahme „lediglich“ eine AktiF-Bescheinigung erstellt werden konnte, muss zum Ende der Maßnahme erneut eine AktiF (PLUS)-Bescheinigung angefragt werden, da sich die Eintragungs-Situation im Laufe der Maßnahme zu einer AktiF PLUS-Bescheinigung verändert haben könnte.
2) Die Einstellung kann bis zu max. 6 Monaten nach Ausbildungsende bei gleich welchem belgischen Arbeitgeber erfolgen