Artikel 29

Freistellung für eine Duale Ausbildung

Sie sind entschädigter, unbeschäftigter Vollarbeitsuchender und möchten eine Freistellung für eine Duale Ausbildung erhalten oder ihre bereits erhaltene Freistellung verlängern?

Für welche Ausbildungen ist diese Freistellung vorgesehen?

Eine Duale Ausbildung erfüllt folgende Bedingungen:

  • ein Teil der Ausbildung wird in einem beruflichen Umfeld absolviert und der andere Teil in einer Lehr- oder Ausbildungsanstalt;
  • die Ausbildung mündet in einem Berufsabschluss;
  • der in einem beruflichen Umfeld durchlaufene Teil sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche vor;
  • der in oder auf Initiative einer Lehr- oder Ausbildungsanstalt absolvierte Teil sieht mind. 150 Unterrichtsstunden vor;
  • beide Teile der Ausbildung sind durch einen Lehrvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber abgedeckt;
  • der Lehrvertrag sieht eine finanzielle Vergütung vor, die zu Lasten des Arbeitgebers geht.
     

Wenn Sie erfahren möchten, ob eine bestimmte Ausbildung diese Bedingungen erfüllt, wenden Sie sich an die Lehr- oder Ausbildungsanstalt.

Sie haben vor 2019 eine Freistellung erhalten und möchten diese verlängern? Dann gelten noch die Vorgaben von Artikel 94 §6 des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 über die Arbeitslosengesetzgebung. Bitte verwenden Sie in diesem Fall dieses Formular.

 

Sie haben nach 2019 eine Freistellung erhalten und möchten diese verlängern? Dann gelten die Vorgaben von Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 13.12.2018 über die Arbeitslosengesetzgebung. Bitte verwenden Sie in diesem Fall dieses Formular.

Wer kann diese Freistellung erhalten?

Sie können diese Freistellung erhalten, wenn:

  • Der vollständig ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Berufsausbildungsantrag vor Beginn der dualen Ausbildung eingereicht wurde.
  • Sie ein entschädigter, unbeschäftigter Vollarbeitsuchender mit Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens sind.
  • Die Ausbildung in Ihren Eingliederungsweg passt.
  • Die Ausbildung für Sie arbeitsmarktrelevant ist.
  • Sie nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen und das gesetzliche Pensionsalter noch nicht erreicht haben.
  • An dem Tag, für den Sie die Freistellung beantragen, muss Ihre letzte Ausbildung (Schule oder Lehre) seit mindestens zwei Jahren beendet (bestanden oder nicht) oder sich direkt an eine Berufsausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes laut Artikel 28 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13.12.2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende, anschließen.
  • Falls Sie bereits im Besitz eines Abschlusszeugnisses der dualen Ausbildungen sind, müssen Sie die Ausbildung bei einem anderem als Ihrem vorigen Arbeitgeber beginnen.
  • Sie einen Antrag auf Berufsausbildung aus Eigeninitiative einreichen, legen Sie ein Bewerbungsschreiben vor, aus dem hervorgeht, dass diese Berufsausbildung in Ihren Eingliederungsweg passt und arbeitsmarktrelevant ist, sowie das ausführliche Programm der Berufsausbildung, genaue Angaben zum Beginn und Ende der Berufsausbildung und zu den Ausbildungstagen, Ausbildungsstunden und dem Ausbildungsort.
     

Für welchen Zeitraum wird die Freistellung erteilt?

Die Freistellung wird maximal für ein Ausbildungsjahr, einschließlich Urlaub, erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn Sie das Ausbildungsjahr bestanden haben. Sie kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie an den im Programm vorgesehenen Aktivitäten nicht regelmäßig teilgenommen oder die Unterrichte nicht regelmäßig besucht haben. Sie können diese Freistellung nur ein einziges Mal erhalten.

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung befreit?

Wenn Sie freigestellt sind, werden Sie ab dem Datum der Freistellung, von der Verpflichtung befreit:

  • dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen;
  • ein zumutbares Stellenangebot anzunehmen;
  • sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen.

Allerdings bleiben Sie weiterhin beim Arbeitsamt eingetragen und können im Rahmen der passiven Verfügbarkeit vorgeladen werden. Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Ereignisse vor dem Beginn der Freistellungszeit stattgefunden haben.

Im Rahmen des Verfahrens zur Aktivierung des Verhaltens bei der Stellensuche kann die Tatsache, dass Sie eine Berufsausbildung absolvieren oder absolviert haben, Ihnen unter gewissen Bedingungen Vorteile sichern (nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Kontrolle des Suchverhaltens“, oder entnehmen diese den entsprechenden Infoblättern).

Was müssen Sie machen, um diese Freistellung zu erhalten?

Vor dem Beginn Ihrer dualen Ausbildung müssen Sie und die zuständige Behörde (IAWM, IFAPME, …) den Berufsausbildungsantrag (Artikel 29) ausfüllen und diesen datiert und unterzeichnet beim Arbeitsamt einreichen.

Die Freistellung kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie die Unterrichte nicht regelmäßig besuchen.

Sind die Bezüge, die Ihnen während der Dualen Ausbildung gezahlt werden, mit der Arbeitslosenunterstützung vereinbar?

Bezüge, die Sie im Rahmen oder im Anschluss an eine Ausbildung, eine Lehre oder ein Praktikum erhalten, müssen bei Ihrer Zahlstelle gemeldet werden. Diese Bezüge sind mit dem Bezug der Arbeitslosenunterstützung vereinbar, vorausgesetzt, dass Sie von der regionalen bzw. gemeinschaftlichen Instanz eine Freistellung erhalten haben. Der gleichzeitige Bezug wird dann nach Maßgabe eines Grenzbetrages zugelassen.

Detaillierte Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilt das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) oder Ihre Zahlstelle (CAPAC/HfA oder Gewerkschaft). Dort erhalten Sie u.a. Antwort auf folgende Fragen:

  • Welches sind die finanziellen Folgen der Freistellung?
  • Dürfen die während der Berufsausbildung gewährten Vergütungen gleichzeitig mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen werden?
  • Benutzung Ihrer Kontrollkarte
  • Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) bietet darüber hinaus noch andere Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeitsuche. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des LfA.