Kontrollverfahren und mögliche Sanktionen

Was ist das Kontrollverfahren, wie läuft es ab und welche Sanktionen können sich daraus ergeben? Erfahren Sie hier mehr dazu.

Wenn Ihr Referenzberater eine reservierte Bilanzierung ausgesprochen hat, leitet er Ihre Akte an den Kontrolldienst des Arbeitsamtes weiter. Der Kontrolldienst prüft im Rahmen eines Kontrollverfahrens, ob Sie Ihren Pflichten als arbeitsuchende Person nachgekommen sind. 

Wann beginnt ein Kontrollverfahren? 

Eine Kontrolle erfolgt, wenn 

  • Sie Arbeitslosengeld beziehen und 

  • Ihr Referenzberater eine reservierte Bilanzierung vorgenommen hat 

  • Sie nicht am Start Fokus teilnehmen 

Bei einer reservierten Bilanzierung besteht der Verdacht, dass ein Fehlverhalten vorliegt. Daher prüft der Kontrolldienst Ihre Situation in einem gesonderten Verfahren. 

Ablauf des Kontrollverfahrens 

Das Kontrollverfahren besteht aus mehreren Schritten. Sie haben innerhalb des Verfahrens die Möglichkeit, Ihre Situation zu erklären und Nachweise einzureichen. 

Vorladung zum Bewertungsgespräch 

Sie erhalten eine Vorladung des Kontrolldienstes. Das Bewertungsgespräch findet frühestens 7 Kalendertage nach Versand der Vorladung statt.  

Wichtig: Wenn Sie aus triftigen bzw. annehmbaren Gründen nicht zum Bewertungsgespräch kommen können, müssen Sie den Kontrolldienst möglichst frühzeitig informieren. Die Abwesenheitserklärung erhalten Sie mit der Vorladung zum Kontrollgespräch. Sie müssen diese zusammen mit einem Nachweis möglichst bis zum Termin, spätestens jedoch zwei Arbeitstage danach einreichen oder zuschicken. 

Was passiert bei unentschuldigtem Fernbleiben oder nicht akzeptierten Gründen? 

  • Erste verpasste Vorladung: Sie erhalten eine erneute Einladung per Einschreiben. 

  • Zweite verpasste Vorladung: Der Kontrolldienst kann Ihre Abwesenheit als negatives Verhalten bewerten. 


Das Bewertungsgespräch 

Im Bewertungsgespräch prüft der Kontrolldienst anhand Ihrer Unterlagen und Ihrer Aussagen, ob Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind. Sie können sich zum Bewertungsgespräch von einem Anwalt oder einem Vertreter Ihrer Gewerkschaft, welche über eine anerkannte Zahlstelle verfügt, begleiten lassen. 

Wichtig: Wenn Sie nicht zu den Anhörungsterminen erscheinen, trifft der Kontrolldienst eine Entscheidung auf Grundlage der dem Arbeitsamt vorliegenden Informationen. 

Ergebnisse des Bewertungsgesprächs 

Nach der Prüfung durch den Kontrolldienst kann die Bewertung positiv oder negativ ausfallen. 

Positive Bewertung 

Der Kontrolldienst übermittelt Ihre Akte wieder zurück an Ihren Arbeitsberater.  

Negative Bewertung 

  • Sie erhalten zunächst eine Verwarnung. 

  • Eine erneute Bewertung findet frühestens 5 Monate nach dem Gespräch statt. 


Erneute Bewertung nach einer negativen Bewertung 

Abhängig vom Ergebnis gibt es zwei Möglichkeiten: 

  • Positiv: Ihre Akte wird erneut an den Arbeitsberater übermittelt. 

  • Negativ: Sie erhalten eine Sanktion.  

Hinweis: Weitere Bewertungen erfolgen entweder ab dem 5. Monat nach dem Gespräch (bei Reduzierung) oder nach Ende der Sperre. 

Mögliche Sanktionen  

Eine negative Bewertung hat eine Sanktion zur Folge.  

  • Sperre von 4 bis 52 Wochen: Je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens kann das Arbeitslosengeld für 4 bis 52 Wochen gesperrt werden. Die Sperre beginnt am 1. Montag der 4. Woche nach der Notifizierung. 

  • Verwarnung: In gewissen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Verwarnung auszusprechen. Diese hat keine direkten Folgen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei wiederholtem gleichen Fehlverhalten ist keine Verwarnung mehr möglich. 

  • Vollständiger Ausschluss: 
    Bei wiederholtem Fehlverhalten oder fehlender Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt kann ein vollständiger Ausschluss vom Arbeitslosengeld erfolgen. Der Anspruch kann erst wiedererlangt werden, wenn ausreichend sozialversicherte Arbeitstage nachgewiesen werden. Sie können Ihre erneute Verfügbarkeit jederzeit darlegen, indem Sie Kontakt mit dem Kontrolldienst aufnehmen. 

Beschwerde und Einspruch 

Wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie 

  • Beschwerde bei der Ombudsperson der Deutschsprachigen Gemeinschaft einreichen 

  • Einspruch beim Arbeitsgericht erheben 

Gut zu wissen 

  • Krankheit während einer Sperre verlängert die Dauer der Sperre entsprechend. 

  • Wiederholter Verstoß führt zu verschärften Sanktionen, bis hin zum vollständigen Ausschluss vom Arbeitslosengeld. 

  • Nach Ablauf einer Sperre müssen Sie sich erneut als Arbeitsuchender eintragen und einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, um die Leistungen wieder zu beziehen. 
     

Weitere Hinweise 

  • Zuständigkeiten des LfA: Bestimmte Situationen, wie etwa die Eigenkündigung einer Arbeit, Entlassung wegen eigenem Verschulden, falsche Angaben oder missbräuchliche Verwendung von Dokumenten, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes, sondern werden ausschließlich vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) geprüft. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des LfA. 

  • Strafrechtliche Sanktionen: Unabhängig vom Kontrollverfahren des Arbeitsamtes können Gerichte bei vorsätzlichem Missbrauch strafrechtliche Sanktionen verhängen (z. B. bei Betrug oder Urkundenfälschung). Dies fällt unter das Sozialstrafgesetzbuch und liegt nicht in der Zuständigkeit des Arbeitsamtes oder des LfA.